Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 19e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19e

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 19 e,

Netzdienste

  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach Maßgabe dieses Abschnittes Metadaten zu erzeugen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009,

S 9, zu schaffen und zu betreiben:

  1. Litera a
    Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
  2. Litera b
    Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, Geodatensätze darzustellen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
  3. Litera c
    Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;
  4. Litera d
    Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
  5. Litera e
    Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
  1. Absatz 2Netzdienste nach Absatz eins, müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Paragraphen 19 g und 19h öffentlich verfügbar sowie einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
  2. Absatz 3Für Suchdienste nach Absatz eins, Litera a, sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
    1. Litera a
      Schlüsselwörter;
    2. Litera b
      Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
    3. Litera c
      Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
    4. Litera d
      Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2007/2/EG;
    5. Litera e
      geografischer Standort;
    6. Litera f
      Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie deren Nutzung;
    7. Litera g
      die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze und Geodatendienste jeweils zuständige öffentliche Geodatenstelle.
  3. Absatz 4Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinne des Absatz eins, so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40005846

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