(1)Absatz einsDie öffentlichen Stellen haben an einem bei ihnen allgemein zugänglichen Ort oder nach Möglichkeit auf ihrer Internetseite bekannt zu geben, welche Typen von verfügbaren Dokumenten aus ihrem Zuständigkeitsbereich für eine Bereitstellung an Dritte unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die bisherige oder künftig zu erwartende Nachfrage in Betracht kommen (Standardfälle).Die öffentlichen Stellen haben an einem bei ihnen allgemein zugänglichen Ort oder nach Möglichkeit auf ihrer Internetseite bekannt zu geben, welche Typen von verfügbaren Dokumenten aus ihrem Zuständigkeitsbereich für eine Bereitstellung an Dritte unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die bisherige oder künftig zu erwartende Nachfrage in Betracht kommen (Standardfälle).