Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 18

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 112/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

23.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 18,
Hochwertige Datensätze

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage von Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
  2. Absatz 2Öffentliche Stellen haben hochwertige Datensätze im Sinne des Paragraph 15 b, Litera h,, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des Absatz 3 und des Absatz 4,,
    1. Litera a
      kostenlos,
    2. Litera b
      in maschinenlesbaren Formaten,
    3. Litera c
      mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und
    4. Litera d
      falls technisch erforderlich, als Massen-Download
    zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Litera a, hochwertige Datensätze kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes oder dem in einer Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40016159

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