(3)Absatz 3Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung gewährt werden. Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung erforderlich, so ist der Grund für dessen Einräumung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Diese Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind gemäß Abs. 1 letzter Satz bekannt zu geben, sofern sie nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden. Die an diesem Tag allenfalls bestehenden Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des zweiten Satzes fallen, sind spätestens am 31. Dezember 2008 aufzulösen, sofern sie nicht früher durch Zeitablauf enden.Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung gewährt werden. Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung erforderlich, so ist der Grund für dessen Einräumung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Diese Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind gemäß Absatz eins, letzter Satz bekannt zu geben, sofern sie nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden. Die an diesem Tag allenfalls bestehenden Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des zweiten Satzes fallen, sind spätestens am 31. Dezember 2008 aufzulösen, sofern sie nicht früher durch Zeitablauf enden.