Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 22/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

06.04.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 18,

Bedingungen für die Weiterverwendung

  1. Absatz einsDie öffentlichen Stellen haben unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 im Vorhinein Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten bekannt zu geben (Vertragsschablone), sofern sie die Weiterverwendung bestimmter Typen von Dokumenten nicht ohne Bedingungen gestatten oder nicht die Bedingungen in Einzelfällen nach den Grundsätzen der Absatz 2 und 3 gesondert vereinbaren. Die im Vorhinein bekannt gegebenen Bedingungen (Vertragsschablone) sind nach Möglichkeit auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die gegebenenfalls in einer Lizenz festgelegt werden können, dürfen die Möglichkeiten für die Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Sie müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein. Die Weiterverwendung von Dokumenten muss allen Marktteilnehmern offen stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.
  3. Absatz 3Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung gewährt werden. Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung erforderlich, so ist der Grund für dessen Einräumung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Diese Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind gemäß Absatz eins, letzter Satz bekannt zu geben, sofern sie nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden. Die an diesem Tag allenfalls bestehenden Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des zweiten Satzes fallen, sind spätestens am 31. Dezember 2008 aufzulösen, sofern sie nicht früher durch Zeitablauf enden.
  4. Absatz 3Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht der Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe dienen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Benützungsentgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
  5. Absatz 4Wenn eine öffentliche Stelle für die Weiterverwendung von Dokumenten Standardlizenzen verwendet, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, hat sie diese in digitaler Form und nach Möglichkeit zur elektronischen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004644

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