(2)Absatz 2Ein Benützungsentgelt, das die öffentliche Stelle in Standardfällen (§ 19 Abs. 1) vereinbaren will, ist nach Möglichkeit auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort im Vorhinein bekannt zu geben.Ein Benützungsentgelt, das die öffentliche Stelle in Standardfällen (Paragraph 19, Absatz eins,) vereinbaren will, ist nach Möglichkeit auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort im Vorhinein bekannt zu geben.