Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner InformationsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffStatistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 22/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

06.04.2016

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 17,

Benützungsentgelt

  1. Absatz einsSofern die öffentliche Stelle ein Benützungsentgelt für die Weiterverwendung von Dokumenten vereinbart, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Ein Benützungsentgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein; es ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
  2. Absatz 2Ein Benützungsentgelt, das die öffentliche Stelle in Standardfällen (Paragraph 19, Absatz eins,) vereinbaren will, ist nach Möglichkeit auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort im Vorhinein bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle die Berechnungsgrundlage für ein veröffentlichtes Benützungsentgelt anzugeben. Zudem hat die öffentliche Stelle erforderlichenfalls Auskunft über die Faktoren zu geben, die bei der Berechnung des Benützungsentgelts in atypischen Fällen berücksichtigt werden. Die Bestimmungen des 1. Abschnittes sind jeweils anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004643

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