(3)Absatz 3§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 gelten für die Behandlung und Ablehnung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten sinngemäß. Wenn in dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Gesetz für den Zugang zu Dokumenten eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, tritt diese an die Stelle der in § 3 Abs. 2 erster Satz genannten Frist. Sofern es sich nicht um Bescheide der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung handelt, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der unabhängige Verwaltungssenat. Im Fall einer Ablehnung aus dem Grund des Abs. 1 lit. b hat die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person zu verweisen, die - soweit bekannt - Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 5, gelten für die Behandlung und Ablehnung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten sinngemäß. Wenn in dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Gesetz für den Zugang zu Dokumenten eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, tritt diese an die Stelle der in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz genannten Frist. Sofern es sich nicht um Bescheide der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung handelt, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der unabhängige Verwaltungssenat. Im Fall einer Ablehnung aus dem Grund des Absatz eins, Litera b, hat die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person zu verweisen, die - soweit bekannt - Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat.