Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner InformationsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffStatistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 16,

Ermächtigung zur Bereitstellung

  1. Absatz einsDie öffentlichen Stellen dürfen auf Antrag Dokumente aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder Teile solcher Dokumente bereitstellen und deren Weiterverwendung gestatten, soweit gesetzliche Vorschriften eingehalten, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht behindert sowie die in den Verwaltungsvorschriften geschützten öffentlichen Interessen und die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter gewahrt werden. Einem Antrag darf jedenfalls nicht entsprochen werden, wenn
    1. Litera a
      der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden ist oder
    2. Litera b
      das Dokument Träger geistigen Eigentums Dritter ist oder
    3. Litera c
      der Bereitstellung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz, entgegensteht oder
    4. Litera d
      eine besondere gesetzliche Beschränkung für den Zugang zum Dokument besteht oder
    5. Litera e
      Auszüge aus Dokumenten begehrt werden, die nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine gewöhnliche Handhabung hinausgeht, zur Verfügung gestellt werden können, oder
    6. Litera f
      der Antragsteller nicht erklärt, ein Benützungsentgelt (Paragraph 17,) zu entrichten, oder
    7. Litera g
      der Antragsteller nicht erklärt, die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten (Paragraph 18,) einzuhalten.
  2. Absatz 2Absatz eins, Litera f, gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Benützungsentgelt verlangt, das den Grundsätzen des Paragraph 17, Absatz eins, entspricht. Absatz eins, Litera g, gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 erster und zweiter Satz entsprechen.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 5, gelten für die Behandlung und Ablehnung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten sinngemäß. Wenn in dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Gesetz für den Zugang zu Dokumenten eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, tritt diese an die Stelle der in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz genannten Frist. Sofern es sich nicht um Bescheide der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung handelt, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der unabhängige Verwaltungssenat. Im Fall einer Ablehnung aus dem Grund des Absatz eins, Litera b, hat die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person zu verweisen, die - soweit bekannt - Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004642

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