(3)Absatz 3Art. 2 1. bis 9. Abschnitt DSG 2000 sind auf nicht automationsunterstützt geführte Dateien im Sinne des § 13 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei in § 6 Abs. 4 DSG 2000 an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung tritt und § 17 DSG 2000 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.Artikel 2, 1. bis 9. Abschnitt DSG 2000 sind auf nicht automationsunterstützt geführte Dateien im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wobei in Paragraph 6, Absatz 4, DSG 2000 an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung tritt und Paragraph 17, DSG 2000 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.