Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner InformationsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffStatistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

3. Abschnitt
Datenschutz

Paragraph 13,
Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten, die in nicht automationsunterstützt geführten Dateien (manuell geführten Dateien) für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne von Absatz eins, in Kärnten anzuwenden. Sie sind darüber hinaus auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne von Absatz eins, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden, soweit diese Verwendung für Zwecke einer in Kärnten gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers erfolgt.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Absatz eins, in Kärnten anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Kärnten zu einem Zweck verwendet, der keiner in Kärnten gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
  4. Absatz 4Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf
    1. Litera a
      personenbezogene Daten, soweit sie im Sinne des Absatz eins, durch Kärnten nur durchgeführt werden, und
    2. Litera b
      die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004639

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