(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Abs. 1 in Kärnten anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Kärnten zu einem Zweck verwendet, der keiner in Kärnten gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.Abweichend von Absatz 2, ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Absatz eins, in Kärnten anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Kärnten zu einem Zweck verwendet, der keiner in Kärnten gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.