Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 11,

Veröffentlichung von Umweltinformationen

  1. Absatz einsDie informationspflichtigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen. Solche Umweltinformationen sind möglichst in elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze zugänglich sind, bereitzustellen, um eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern.
  2. Absatz 2Der Verbreitungsauftrag im Sinne von Absatz eins, gilt vor allem für folgende, erforderlichenfalls zu aktualisierende Informationen mit Umweltbezug:
    1. Litera a
      völkerrechtliche Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Politiken, Pläne und Programme;
    3. Litera c
      Berichte über Umsetzungsfortschritte der in Litera a und b genannten Punkte;
    4. Litera d
      Umweltzustandberichte;
    5. Litera e
      Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die Umweltauswirkungen haben oder erwarten lassen;
    6. Litera f
      Genehmigungen mit erheblichen Umweltauswirkungen und Umweltvereinbarungen;
    7. Litera g
      Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen, den Zustand der Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen betreffend.
  3. Absatz 3Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken im Sinne von Paragraph 8, sind dabei zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004637

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