Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner InformationsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffStatistikgesetz - K-ISG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

K-ISG

Index

26 Statistik und Datenschutz

Text

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Auskunftspflicht

§

1         Auskunftspflicht

§

2         Recht auf Auskunft

§

3         Auskunftserteilung

§

4         Auskunftsverweigerung

2. Abschnitt
Umweltinformation

§

5         Förderung der Umweltinformation; informationspflichtige Stellen

§

6         Freier Zugang zu Umweltinformationen

§

7         Mitteilungspflichten

§

8         Mitteilungsschranken

§

8a  Behandlung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

§

9         Rechtsschutz

§

10          Gebühren

§

11  Veröffentlichung von Umweltinformationen

§

12  Umweltzustandsbericht

2a. Abschnitt
Information zum lebensbegleitenden Lernen

§

12a Informationspflicht

§

12b Bericht zum lebensbegleitenden Lernen

2b. Abschnitt Information zu landesgesetzlichen Gremien

§

12c  Veröffentlichungspflicht

3. Abschnitt
Datenschutz

§

13  Anwendungsbereich

§

14        Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000)

4. Abschnitt
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

§

15  Anwendungsbereich

§

16  Recht auf Weiterverwendung, Anträge und Erledigung

§

17  Form der Bereitstellung, praktische Vorkehrungen und Transparenz

§

17a  Entgelte

§

18  Bedingungen für die Weiterverwendung, Nichtdiskriminierung und     Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§

18a  Rechtschutz

§

19  Berichtspflichten

4a. Abschnitt
Geodaten und Geodateninfrastruktur

§

19a  Ziel dieses Abschnittes

§

19b  Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze

§

19c  Begriffsbestimmungen

§

19d  Anforderungen an Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste

§

19e Netzdienste

§

19f  Elektronisches Netzwerk

§

19g  Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit

§

19h  Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch    die Öffentlichkeit

§

19i  Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch inländische    öffentliche Geodatenstellen

§

19j  Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch ausländische    öffentliche Stellen

§

19k Rechtsschutz

§

19l  Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle

§

19m  Monitoring und Berichtspflichten

§

19n  Verordnungsermächtigung der Landesregierung

5. Abschnitt
Landesstatistik

§

20  Aufgaben

§

21  Grundsätze

§

22  Beschaffung und Verarbeitung von Daten

§

23  Personenbezogene Daten

6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§

24  Eigener Wirkungsbereich

§

25  Strafbestimmungen

§

26          Abgabenbefreiung

§

26a  Verweise

§

26b  Sprachliche Gleichbehandlung

§

26c  Übergangsbestimmungen

§

26d  Verwendung personenbezogener Daten

§

27  Umsetzungshinweise

§

28  In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1. Abschnitt
Allgemeine Auskunftspflicht

Paragraph eins,
Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
  3. Absatz 3Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
  4. Absatz 4Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

20000188

Dokumentnummer

LKT40004627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2005/70/P1/LKT40004627

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