Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Gasgesetz - K-GG § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Gasgesetz - K-GG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

26.03.2020

Abkürzung

K-GG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 5,

Bewilligungspflicht

  1. Absatz einsEiner Bewilligung bedarf
    1. Litera a
      die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ überschreitet;
    2. Litera b
      die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden;
    3. Litera c
      die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage, in der GasNächster Suchbegriff ab- oder umgefüllt wird;
    4. Litera d
      die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von mehr als 2 m3 Deponie- oder Biogasen im Normzustand in der Stunde, wobei unter Norm-Kubikmeter (Nm3) 1 m3 Vorheriger SuchbegriffGas im Normzustand (0 ºC und 1,013 bar) zu verstehen ist.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen um Bewilligung sind Pläne und technische Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgehen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Die Behörde hat in der Bewilligung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht (Paragraph 7, Absatz eins und 3)festzulegen, wenn auch ohne Überprüfung keine Gefährdung der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Sind Verfahren auf Bewilligung einer Gasanlage nach diesem Gesetz gleichzeitig mit Verfahren nach Paragraph 21, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 bei einer Gemeinde anhängig und fällt die Erteilung beider Bewilligungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist das Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit dem Verfahren nach Paragraph 21, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes durchzuführen.
  5. Absatz 5Soweit wesentliche Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat eine Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage insoweit zu erfassen, als dies wegen der wesentlichen Änderung zum Schutz der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern erforderlich ist.
  6. Absatz 6Als wesentlich im Sinne des Absatz eins, gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LKT40009258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2000/7/P5/LKT40009258

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