(3)Absatz 3Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Die Behörde hat in der Bewilligung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht (§ 7 Abs. 1 und 3)festzulegen, wenn auch ohne Überprüfung keine Gefährdung der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu erwarten ist.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Die Behörde hat in der Bewilligung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht (Paragraph 7, Absatz eins und 3)festzulegen, wenn auch ohne Überprüfung keine Gefährdung der Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu erwarten ist.