(1)Absatz einsAnlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. Auf bauliche Anlagen zur Abgasführung finden die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Anwendung.Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. Auf bauliche Anlagen zur Abgasführung finden die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Anwendung.