Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Gasgesetz - K-GG § 1

Kurztitel

Kärntner Gasgesetz - K-GG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 7/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-GG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsAnlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden. Auf bauliche Anlagen zur Abgasführung finden die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Anwendung.

  1. Absatz 2Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe sind alle Anlagen, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. GasNächster Suchbegriff-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher gelten als Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase.

  1. Absatz 3Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Gasanlagen zur gewerbsmäßigen Versorgung mit Energie in Form von Vorheriger SuchbegriffGas sowie Gasanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen;
    2. Litera b
      Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schifffahrt;
    3. Litera c
      Gasanlagen im Bereich der Angelegenheiten des Kraftfahrwesens,
    des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens;
    1. Litera d
      Gasanlagen in Bundestheatern;
    2. Litera e
      Gasanlagen im Bereich militärischer Angelegenheiten.

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LKT40000059

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2000/7/P1/LKT40000059

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