Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Schulgesetz - K-SchG § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

24.01.2013

Außerkrafttretensdatum

17.07.2014

Abkürzung

K-SchG

Index

51 Schulen

Text

Paragraph 59,

Sprengelangehörigkeit

  1. Absatz einsSprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen oder ihren Betriebsstandort (Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz) haben sowie Personen, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und im Schulsprengel wohnen (Paragraph 56, Absatz 3, zweiter Satz).
  2. Absatz 2Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Hauptschule (Hauptschulklasse) oder in eine Neue Mittelschule (Klasse der Neuen Mittelschule) mit jeweils besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre.
  3. Absatz 2 aWurde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Bezirksschulrates zu bestimmen, in welche dieser Schulen, die in den deckungsgleichen Schulsprengeln wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.
  4. Absatz 3Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
  5. Absatz 3 aNicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
    1. Litera a
      schulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Hauptschule (Hauptschulklasse) oder eine sprengelfremde Neue Mittelschule (Klasse der Neuen Mittelschule) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung besuchen, deren Schulerhalter nicht identisch sind;
    2. Litera b
      Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;
    3. Litera c
      ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986,, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.
  6. Absatz 4Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

LKT40008505

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