(1)Absatz einsSprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen oder ihren Betriebsstandort (§ 56 Abs. 3 erster Satz) haben sowie Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und im Schulsprengel wohnen (§ 56 Abs. 3 zweiter Satz).Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen oder ihren Betriebsstandort (Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz) haben sowie Personen, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und im Schulsprengel wohnen (Paragraph 56, Absatz 3, zweiter Satz).