Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Schulgesetz - K-SchG § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

12.08.2010

Außerkrafttretensdatum

23.01.2013

Abkürzung

K-SchG

Index

51 Schulen

Text

Paragraph 59,

Sprengelangehörigkeit

  1. Absatz einsSprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen oder ihren Betriebsstandort (Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz) haben sowie Personen, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und im Schulsprengel wohnen (Paragraph 56, Absatz 3, zweiter Satz).
  2. Absatz 2Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Hauptschule (Hauptschulklasse) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige - auch - angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre. Wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Bezirksschulrates die in den deckungsgleichen Schulsprengeln wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder, auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die Grundsätze des Paragraph 57, Absatz 3, auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn hiedurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn hiedurch in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde.
  3. Absatz 3Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
  4. Absatz 3 aNicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
    1. Litera a
      schulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Hauptschule (Hauptschulklasse) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung besuchen, deren Schulerhalter nicht ident sind;
    2. Litera b
      Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;
    3. Litera c
      ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986,, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.
  5. Absatz 4Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

LKT40001918

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