(2)Absatz 2Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Hauptschule (Hauptschulklasse) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige - auch - angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre. Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Bezirksschulrates die in den deckungsgleichen Schulsprengeln wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder, auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die Grundsätze des § 57 Abs. 3 auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn hiedurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn hiedurch in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde.Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Hauptschule (Hauptschulklasse) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige - auch - angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre. Wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Bezirksschulrates die in den deckungsgleichen Schulsprengeln wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder, auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die Grundsätze des Paragraph 57, Absatz 3, auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn hiedurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn hiedurch in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde.