Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Schulgesetz - K-SchG § 58

Kurztitel

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-SchG

Index

51 Schulen

Text

Paragraph 58,

Kundmachung von Schulsprengeln

  1. Absatz einsDie Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach Paragraph 34, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz.
  2. Absatz 2Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, hat die planliche Darstellung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3Wird ein Schulsprengel nicht durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist die Umschreibung des Schulsprengels in der in Betracht kommenden Schule und in der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

LKT40012469

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