Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 4,

Landes-Krankenanstaltenplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landes-Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, des G-ZG und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im Landes-Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
    1. Litera a
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Litera b
      die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Litera c
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Litera d
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen Organisationseinheiten je Standort,
    5. Litera e
      Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort,
    6. Litera f
      die maximalen Bettenzahlen je Fachbereich bezogen auf das Land, die Versorgungsregion oder bezogen auf die Standorte,
    7. Litera g
      die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.
  3. Absatz 3Im Landes-Krankenanstaltenplan sind die Standortstruktur und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung für das Land festzulegen. Für jede Krankenanstalt sind die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen je Fachrichtung festzulegen. Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, lit. f nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 3, die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  4. Absatz 4Vor der Erlassung des Krankenanstaltenplanes sind die Träger der bettenführenden Krankenanstalten und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu hören.
  5. Absatz 5Der Krankenanstaltenplan ist alle fünf Jahre für weitere fünf Jahre fortzuschreiben und dabei den jeweiligen Planungserfordernissen anzupassen.

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40012161

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1999/26/P4/LKT40012161

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