Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 4,

Landes-Krankenanstaltenplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet und den Regionalen Strukturplan Gesundheit - RSG (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, K-GFG) berücksichtigt. Der Krankenanstaltenplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Krankenanstalten und Großgeräten nach Standort, Versorgungsaufgaben, Bettenzahl und Fachrichtung erforderliche Grundlage sowie die Planungsgrundsätze dar. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und –methoden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
    1. Litera a
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Litera b
      die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Litera c
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Litera d
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen Organisationseinheiten je Standort,
    5. Litera e
      Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort,
    6. Litera f
      die maximalen Bettenzahlen je Fachbereich bezogen auf das Land, die Versorgungsregion oder bezogen auf die Standorte,
    7. Litera g
      die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.
  3. Absatz 3Im Landes-Krankenanstaltenplan sind die Standortstruktur und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung für das Land festzulegen. Für jede Krankenanstalt sind die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen je Fachrichtung festzulegen.
  4. Absatz 4Vor der Erlassung des Krankenanstaltenplanes sind die Träger der bettenführenden Krankenanstalten und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu hören.
  5. Absatz 5Der Krankenanstaltenplan ist alle fünf Jahre für weitere fünf Jahre fortzuschreiben und dabei den jeweiligen Planungserfordernissen anzupassen.

Im RIS seit

05.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40006595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1999/26/P4/LKT40006595

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