Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 4,

Landes-Krankenanstaltenplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet und den Regionalen Strukturplan Gesundheit - RSG (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, K-GFG) berücksichtigt. Der Krankenanstaltenplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Krankenanstalten und Großgeräten nach Standort, Versorgungsaufgaben, Bettenzahl und Fachrichtung erforderliche Grundlage sowie die Planungsgrundsätze dar.
  2. Absatz 2Bei der Erstellung des Landes-Krankenanstaltenplanes sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, folgende Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      Sicherstellung der stationären Akutversorgung durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten;
    2. Litera b
      Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen und bestmöglich erreichbaren, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvollen Versorgung der Bevölkerung durch Akutkrankenanstalten; diesem Ziel ist erforderlichenfalls auch durch eine anstaltsübergreifende Zusammenarbeit zwischen Abteilungen desselben Sonderfaches zur Erreichung einer optimierten Kapazitäts- und Leistungsangebotsstruktur Rechnung zu tragen;
    3. Litera c
      nachhaltige Entlastung der von der Planung umfassten Krankenanstalten sowie Reduzierung der Belagsdauer und der Häufigkeit der stationären Aufenthalte auf das medizinisch notwendige Maß durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich sowie selbständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich;
    4. Litera d
      Vermeidung der Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen im Bereich der von der Planung umfassten Krankenanstalten in dislozierter Lage; von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden;
    5. Litera e
      Berücksichtigung der definierten Mindestbettenzahlen bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departments und Fachschwerpunkten; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen zB wegen dislozierter Lage abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden;
    6. Litera f
      Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist;
    7. Litera g
      dezentraler Auf- bzw. Ausbau von Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin (PAL) und für Psychosomatik (PSO) unter Einhaltung der vorgesehenen Strukturqualitätskriterien;
    8. Litera h
      Führung von Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) in den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung, wobei bei der Einrichtung die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten sind; für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departments im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig;
    9. Litera i
      Abdeckung von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen auf Grund geringer Besiedelungsdichte die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden Fachrichtung gegeben ist, in den Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO, Orthopädie und Urologie durch die Führung von Fachschwerpunkten mit acht bis maximal 14 Betten, mit eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und Stellvertreter); Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert wurden; eine über die Intentionen von Litera f, hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten;
    10. Litera j
      die Einrichtung von Tageskliniken soll nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes erfolgen; dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; bei der Einrichtung von Tageskliniken sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten;
    11. Litera k
      Verstärkung der Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte;
      Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten;
    12. Litera l
      Verstärkung der Kooperation insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (zB Radiologische Institute) zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote; entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren;
    13. Litera m
      Entwicklung von Konzepten in der Planung für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen; dabei sollen auch neue Modelle (zB dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden;
    14. Litera n
      Festlegung der Standortstrukturen und maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Fachrichtung; die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) sind für jede Krankenanstalt festzulegen; weiters sind für jede Krankenanstalt ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von auserwählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen.
  3. Absatz 3Im Landes-Krankenanstaltenplan sind die Standortstruktur und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung für das Land festzulegen. Für jede Krankenanstalt sind die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen je Fachrichtung festzulegen.
  4. Absatz 4Vor der Erlassung des Krankenanstaltenplanes sind die Träger der bettenführenden Krankenanstalten und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu hören.
  5. Absatz 5Der Krankenanstaltenplan ist alle fünf Jahre für weitere fünf Jahre fortzuschreiben und dabei den jeweiligen Planungserfordernissen anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT12005546

Alte Dokumentnummer

N4199915732Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1999/26/P4/LKT12005546

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