Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 3,

Allgemeine Krankenanstalten

  1. Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. Litera a
      Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für
      1. Ziffer eins
        Chirurgie,
      2. Ziffer 2
        innere Medizin;
        ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
    2. Litera b
      Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für
      1. Ziffer eins
        Augenheilkunde,
      2. Ziffer 2
        Chirurgie,
      3. Ziffer 3
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe
        einschließlich Perinatologie,
      4. Ziffer 4
        Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
      5. Ziffer 5
        Haut- und Geschlechtskrankheiten,
      6. Ziffer 6
        Innere Medizin,
      7. Ziffer 7
        Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
      8. Ziffer 8
        Neurologie und Psychiatrie,
      9. Ziffer 9
        Orthopädie,
      10. Ziffer 10
        Unfallchirurgie,
      11. Ziffer 11
        Urologie,
      12. Ziffer 12
        auf den nach dem Anstaltszweck und
    dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und – therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden und es hat entsprechend dem Bedarf die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen;
    schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
    1. Litera c
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen
    Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b und c sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 18 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig, soferne die räumliche Entfernung der dislozierten Einrichtungen die funktionell-organisatorische Verbindung ermöglicht.
  3. Absatz 3Von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehener Abteilungen kann abgesehen werden, wenn im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist. Dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 18 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig, soferne die räumliche Entfernung der dislozierten Einrichtungen die funktionell-organisatorische Verbindung ermöglicht.
  4. Absatz 4Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a und b kann für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie weiters die Errichtung von Fachschwerpunkten als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis 14 Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Weiters können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden.

Im RIS seit

13.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40007675

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1999/26/P3/LKT40007675

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