Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 25

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 25,

Krankenanstaltenleitung

  1. Absatz einsDer ärztliche Leiter (Paragraph 26,), der Verwaltungsleiter (Paragraph 35,) und der Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 37,) einer Krankenanstalt besorgen die Krankenanstaltenleitung kollegial. Sie haben Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung gemeinsam zu besprechen und die erforderlichen Entscheidungen in dieser Angelegenheit gemeinsam zu fällen. Der Vorsitz in der Krankenanstaltenleitung wechselt halbjährlich in der im ersten Satz enthaltenen Reihenfolge. Die Krankenanstaltenleitung hat insbesondere für umfassende Qualitätssicherungsmaßnahmen im Betrieb der jeweiligen Krankenanstalt Sorge zu tragen. Weiters haben sie Vorsorge für die Bewältigung außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise einen Massenanfall von Patienten im Katastrophenfalle, zu treffen und Evakuierungs- und Verhaltenspläne bei technischen Notfällen oder Hochrisikoinfektionen in der Anstalt, welche mit dem Landessanitätskatastrophenplan abzustimmen sind, vorzubereiten. Die den Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung nach diesem Gesetz jeweils zukommenden Aufgaben dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Im Falle der Dienstabwesenheit einer der im Absatz eins, genannten Personen tritt der Stellvertreter an deren Stelle. Falls kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein solcher für die Dauer der Dienstabwesenheit zu bestellen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40012180

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