Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 19,

Veränderungen

  1. Absatz einsWesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Wesentliche Veränderungen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Litera a
      eine Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt;
    2. Litera b
      eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 2, Ziffer eins bis 5);
    3. Litera c
      eine Veränderung der Versorgungsstufe einer allgemeinen Krankenanstalt ;
    4. Litera d
      eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (Paragraph 2, Ziffer 2,) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    5. Litera e
      eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder Zweckes eines Sanatoriums (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder eines selbständigen Ambulatoriums (Paragraph 2, Ziffer 5,);
    6. Litera f
      eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern würden;
    7. Litera g
      die Schaffung neuer Abteilungen, Stationen, Institute und dgl., auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist;
    8. Litera h
      sonstige Veränderungen, die nach Art und Umfang eine entscheidende Veränderung im Leistungsangebot der Krankenanstalt bewirken, wie beispielsweise eine nicht nur vorübergehende Abweichung von der laut Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl;
    9. Litera i
      die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr 700 aus 1991,, sowie sonstiger Geräte, die nach Art, Größe und Kostenfolgen den medizinisch-technischen Großgeräten vergleichbar sind.
  3. Absatz 3In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und der Paragraphen 10 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.
  4. Absatz 4Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Absatz eins und 2 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige zu untersagen, wenn die Maßnahme den in Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13 und Paragraph 15, Absatz eins und 2 festgelegten Anforderungen widerspricht.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften bestimmen, unter welchen näheren Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung im Sinne des Absatz eins und 2 vorliegt.

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40010312

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