(4)Absatz 4Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1 und 2 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige zu untersagen, wenn die Maßnahme den in § 9 Abs. 2, § 13 und § 15 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen widerspricht.Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Absatz eins und 2 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige zu untersagen, wenn die Maßnahme den in Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13 und Paragraph 15, Absatz eins und 2 festgelegten Anforderungen widerspricht.