Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 15,

Betriebsbewilligung

  1. Absatz einsDer Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid. Diese darf nur erteilt werden, wenn:
    1. Litera a
      die Anstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung (Paragraph 6,) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;
    2. Litera b
      auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und daß diese und die Betriebsanlage den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    3. Litera c
      die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (Paragraph 6, Absatz 2 und 3) und bei Krankenanstalten im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes (Paragraph 4,) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    4. Litera d
      die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 22,) gleichzeitig genehmigt werden kann; bei militärischen Krankenanstalten dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;
    5. Litera e
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;
    6. Litera f
      (entfällt)
    7. Litera g
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, erforderlich ist.
  2. Absatz eins aAuf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,, d und e gegeben sind.
  3. Absatz 2Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid; eine solche ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      das Ambulatorium entsprechend der Errichtungsbewilligung (Paragraph 13,) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;
    2. Litera b
      im Rahmen einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen Medizinprodukte und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    3. Litera c
      gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;
    4. Litera d
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und den in Aussicht genommen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;
    5. Litera e
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß Paragraph 15 a, erforderlich ist.
  4. Absatz 2 aDie Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen baulichen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.
  5. Absatz 2 bIn der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaften notwendigen Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Sicherstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betriebs erforderlich ist.
  6. Absatz 2 cDie Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b,, c und d gegeben sind. Absatz eins a, erster Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 3Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b bis d gegeben sind.
  8. Absatz 3 aDie Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz , Litera b bis e gegeben sind.
  9. Absatz 4Die tatsächliche Aufnahme des Betriebs einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums ist der Landesregierung binnen einer Woche zu melden.

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40012172

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