Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 14

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 14,

Wirksamkeit der Vorabfeststellung und der Errichtungsbewilligung

  1. Absatz einsDie Wirksamkeit einer Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs erlischt nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Vorabfeststellung, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstalt beantragt wird. Sie erlischt ferner mit dem Zeitpunkt der Versagung einer Errichtungsbewilligung.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erlischt
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums die Betriebsbewilligung rechtskräftig erteilt worden ist.
  3. Absatz 3Aus wichtigen Gründen kann auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist gemäß Absatz eins, erster Satz einmal für höchstens sechs Monate, die Frist gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einmal für höchstens fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung erstreckt. Im Zuge der Verlängerung dürfen die bei Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig eingetretenen sachlichen Erfordernisse in jede Richtung hin abgeändert werden.

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40010308

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