Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 13 a,
Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und Absatz 3,, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im Regionalen Strukturplan Gesundheit abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, Primärversorgungsgesetz (PrimVG) – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8, PrimVG) vorliegt.
  2. Ziffer 2
    Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 erfüllt sind. Paragraph 22, ist nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49 a,
  4. Ziffer 4
    In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 26, Absatz 2, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40012171

Navigation im Suchergebnis