Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 13,

Errichtung selbständiger Ambulatorien

  1. Absatz einsSelbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Litera a
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
      1. eins Punkt z, u, r
        Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;
      2. 2 Punkt z, u, r
        Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;

    1. Litera b
      das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;
    2. Litera c
      das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
    3. Litera d
      der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 8, erfüllt.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
    2. Litera b
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. Litera c
      das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
    4. Litera d
      die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Litera c, und
    5. Litera e
      der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
  5. Absatz 5Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, einzuholen.
  6. Absatz 6Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis e ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
  7. Absatz 7Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Absatz 4, – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
  8. Absatz 8Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
  9. Absatz 9Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

Im RIS seit

05.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40006599

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