Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-KStR 1998
Index
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 79Paragraph 79,
Leitung des Magistrates
(1)Absatz einsDer Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates. Ihm unterstehen die Bediensteten der Stadt.
(2)Absatz 2Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.
(3)Absatz 3Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein. Dem Magistratsdirektor obliegt es, insbesondere für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Magistratsdirektor hat ein den Anforderungen der Stadt angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
(4)Absatz 4Der Magistratsdirektor ist vom Gemeinderat zu bestellen.
(5)Absatz 5Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrates einen Stellvertreter zu bestimmen.
Im RIS seit
09.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Gesetzesnummer
10000279
Dokumentnummer
LKT40017242