Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 70/1998
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
28.10.1998
Außerkrafttretensdatum
14.06.2019
Abkürzung
K-KStR 1998
Index
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 79Paragraph 79,
Leitung des Magistrates
(1)Absatz einsDer Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates. Ihm unterstehen die Bediensteten der Stadt.
(2)Absatz 2Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.
(3)Absatz 3Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein. Dem Magistratsdirektor obliegt es, insbesondere für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten.
(4)Absatz 4Der Magistratsdirektor ist vom Gemeinderat zu bestellen.
(5)Absatz 5Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten einen Stellvertreter zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10000279
Dokumentnummer
LKT12005262
Alte Dokumentnummer
N4199815652Q