Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG § 15

Kurztitel

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

09.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BSFG

Index

57 Sport

Text

Paragraph 15,

Besondere Pflichten bei alpinen Unfällen

  1. Absatz einsDer Berg- und Schiführer hat bei Unfällen, an denen von ihm geführte Personen beteiligt sind, alle ihm zumutbaren Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.
  2. Absatz 2Der Berg- und Schiführer hat, wenn fremde Hilfe erforderlich ist, unverzüglich die nächste alpine Rettungsstelle, die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.
  3. Absatz 3Bei alpinen Unfällen, an denen keine der von ihm geführten Personen beteiligt ist, ist der Berg- und Schiführer verpflichtet, die im Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, soweit damit nicht eine Gefährdung der von ihm geführten Personen verbunden ist.
  4. Absatz 4Für den bei Hilfeleistungen erforderlichen Sachaufwand ist von demjenigen Ersatz zu leisten, dem die Hilfeleistung zugutekommt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000263

Dokumentnummer

LKT40005449

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