(3)Absatz 3Bei alpinen Unfällen, an denen keine der von ihm geführten Personen beteiligt ist, ist der Berg- und Schiführer verpflichtet, die im Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, soweit damit nicht eine Gefährdung der von ihm geführten Personen verbunden ist.Bei alpinen Unfällen, an denen keine der von ihm geführten Personen beteiligt ist, ist der Berg- und Schiführer verpflichtet, die im Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, soweit damit nicht eine Gefährdung der von ihm geführten Personen verbunden ist.