(2)Absatz 2Der Berg- und Schiführer hat, falls die im Abs. 1 genannten Umstände es erfordern, die Führung von der Mitnahme weiterer Berg- und Schiführer abhängig zu machen.Der Berg- und Schiführer hat, falls die im Absatz eins, genannten Umstände es erfordern, die Führung von der Mitnahme weiterer Berg- und Schiführer abhängig zu machen.