Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFGNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.05.1998

Außerkrafttretensdatum

08.08.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BSFG

Index

57 Sport

Text

Paragraph 13,

Pflichten vor Antritt einer Tour

  1. Absatz einsDer Berg- und Schiführer ist verpflichtet, die Zahl der gleichzeitig geführten Personen dem Schwierigkeitsgrad der geplanten Tour, den jahreszeitlich und witterungsbedingten Umständen und der Leistungsfähigkeit der zu führenden Personen anzupassen.
  2. Absatz 2Der Berg- und Schiführer hat, falls die im Absatz eins, genannten Umstände es erfordern, die Führung von der Mitnahme weiterer Berg- und Schiführer abhängig zu machen.
  3. Absatz 3Der Berg- und Schiführer hat Personen, die den Anforderungen der geplanten Tour offensichtlich nicht gewachsen oder die nicht entsprechend ausgerüstet sind, von der Teilnahme an der Tour auszuschließen oder die Führung abzulehnen.
  4. Absatz 4Vor Antritt einer Kletter-, Eis- oder Schitour mit höherem Schwierigkeitsgrad hat sich der Berg- und Schiführer davon zu überzeugen, daß die zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen.
  5. Absatz 5Der Berg- und Schiführer hat bei jeder Tour entsprechendes Material zur Leistung Erster Hilfe, Vorrichtungen zur Abgabe alpiner Notsignale und sonstige, voraussichtlich zur sicheren Durchführung der Tour erforderliche Ausrüstungsgegenstände mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000263

Dokumentnummer

LKT12004815

Alte Dokumentnummer

N4199814881Q

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