§ 1Paragraph eins,
Zweck, Begriffsbestimmung
Zweck der Verordnung ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten der beiden Nelkenwickler-Arten Cacoecimorpha pronubana HBN. (Mittelmeer-Nelkenwickler) und Epichoristodes acerbella (WALK.) DIAK. (Südafrikanischer Nelkenwickler) vorzuschreiben, die zur Feststellung des Auftretens der Schadorganismen, Verhinderung ihres Auftretens und ihrer Ausbreitung sowie Bekämpfung bei Feststellung eines Befalles dienen.