Landesrecht konsolidiert

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Rauchfangkehrer-Höchsttarife § 2

Kurztitel

Rauchfangkehrer-Höchsttarife

Kundmachungsorgan

LGBlNächster Suchbegriff.Nr. 85/1997 zuletzt geändert durch Vorheriger SuchbegriffLGBl.Nr. 75/2019Nächster Suchbegriff

Bundesland

Kärnten

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 2,
Tarif

A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Vorheriger SuchbegriffLGBlNächster Suchbegriff. Nr. 62, zuletzt geändert durch Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 71/2018:

  1. Absatz einsJeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 14,12 einmal jährlich verrechnen.

Tarifpost

Kehrpreis Euro

  1. Litera a
    Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage

€ 23,77

  1. Litera b
    Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage, sofern diese nicht mit einem Kehrgerät gereinigt werden kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Abgasanlagen von Block- und Fernheizwerken je lfm

€ 3,93

  1. Litera c

 

  1. Ziffer eins
    Kehren und Überprüfen von fest verlegten Verbindungsstücken mit Kehrgeräten je lfm

€ 2,64

  1. Ziffer 2
    Kehren und Überprüfen von fest verlegten Verbindungsstücken, welche bestiegen werden müssen, je lfm

€ 5,34

  1. Litera d
    Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z.B. Ausbrennen, Ausschlagen) in Abgasanlagen, Verbindungsstücken oder Rauchkammern pauschal für die gesamte Tätigkeit je angefangene halbe Stunde einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel und des Reinigens nach Beendigung des Entfernens

€ 40,50

  1. Litera e
    Entfernen und ordnungsgemäße Entsorgung der an der Sohle der Abgasanlage angesammelten Rückstände

 

  1. Ziffer eins
    je Abgasanlage in Kellerräumen

€ 2,32

  1. Ziffer 2
    je Abgasanlage in Wohnräumen

€ 4,69

  1. Litera f
    Überprüfen der Abgasanlage nach Paragraph 33, der Kärntner Bauordnung 1996, Überprüfen des freien Querschnittes, der Bertriebsdichtheit sowie der Funktions- und Brandsicherheit einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Material- und Geräteaufwand

 

  1. Ziffer eins
    bis zu vier Geschoßen

€ 42,69

  1. Ziffer 2
    für jedes weitere Geschoß

€ 5,68

  1. Litera g
    Sichtprüfung je Feuerstätte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung

€ 16,56

  1. Litera h
    Überprüfung der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automatisationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung

€ 16,56

  1. Litera i
    1) Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit geringem brandschutztechnischem Risiko:

 

  1. Litera a
    je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) brandschutztechnischen Risiko

€ 59,63

  1. Litera b
    je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude

€ 39,76

  1. sowie

 

  1. Ziffer 2
    Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit mittlerem brandschutztechnischem Risiko:

 

  1. Ziffer eins
    je Wohngebäude mit mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten, und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) brandschutztechnischen Risiko (in Siedlungshäusern ist die Berechnung für die allgemein zugänglichen Flächen im Keller, im Stiegenhaus mit den dazugehörigen Gängen sowie den Dachböden, sofern vorhanden, je einmal zulässig)

€ 59,63

  1. Ziffer 2
    je selbstständiger Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern

€ 39,76

  1. Ziffer 3
    je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten

€ 59,63

  1. Ziffer 4
    je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude

€ 39,76

  1. Ziffer 5
    je Nachbeschau

€ 39,76

        

 

  1. Absatz 2Die Gesamtsumme aller verrechneten Tarifposten für die Kehrung von allen Abgasanlagen eines Gebäudes mit einer gesonderten Orientierungsnummer darf innerhalb eines Jahres eine Erhöhung von nicht mehr als € 10,-- für die Abgasanlagen eines kehrpflichtigen Objektes im Vergleich zum verrechneten Jahreskehrpreis des Vorjahres bewirken.

B. Für vereinbarte Leistungen:

  1. Absatz einsFür alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 30,44 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 36,35 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20000050

Dokumentnummer

LKT40013087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1997/85/P2/LKT40013087

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