Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landesverfassung - K-LVG Art. 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landesverfassung - K-LVG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 85/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/2017

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 70

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

29.06.2017

Abkürzung

K-LVG

Index

01 Landesverfassungsrecht

Text

Artikel 70

  1. Absatz einsZur Überprüfung der Gebarung des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
  2. Absatz 2Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
    1. Ziffer eins
      des Landes,
    2. Ziffer 2
      von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Schulbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volkgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung,
    3. Ziffer 3
      von Unternehmungen, an denen das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt,
    4. Ziffer 4
      von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat, und
    5. Ziffer 5
      von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes,
    6. Ziffer 6
      von Unternehmungen, an denen Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals allein oder gemeinsam beteiligt sind.
  3. Absatz 3Einer Beteiligung des Landes an Unternehmungen nach Absatz 2, Ziffer 3, gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
  4. Absatz 4Dem Landesrechnungshof obliegen überdies
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und ihre Nachvollziehbarkeit,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen,
    4. Ziffer 4
      die Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluss,
    5. Ziffer 5
      auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses des Landtages die Erstattung einer Stellungnahme zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
  5. Absatz 5Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

LKT40011435

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