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H)
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.12.2021
§ 6 am 03.12.2021
§ 8 am 03.12.2021
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.01.2022
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021
§ 7 gültig von 01.06.2021 bis 31.12.2021
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
§ 7 gültig von 24.12.2020 bis 31.05.2021
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 116/2020
§ 7 gültig von 13.10.2017 bis 23.12.2020
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017
§ 7 gültig von 12.03.2016 bis 12.10.2017
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017
§ 7 gültig von 01.10.2012 bis 11.03.2016
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016
§ 7 gültig von 02.09.1996 bis 30.09.2012
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Bauordnung 1996 -
K-BO
1996
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 48/2021
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.06.2021
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
K-BO
1996
Index
95 Bauwesen
Text
§ 7
Mitteilungspflichtige Vorhaben
(1)
Mitteilungspflichtig sind:
a)
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
1.
Gebäuden bis zu 25 m
2
Grundfläche und 3,50 m Höhe;
2.
zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
3.
Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der
Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
4.
Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
5.
Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
6.
Wasserbecken bis zu 80 m
3
Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
7.
Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m
3
Rauminhalt;
8.
baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
9.
Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m
2
Gesamtfläche;
10.
Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;
11.
Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;
12.
für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
13.
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;
14.
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m
2
Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
15.
baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m
2
Grundfläche und 3,50 m Höhe;
16.
Terrassen bis zu 40 m
2
Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m
2
Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
17.
einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m
2
Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
18.
Verkehrsflächen bis zu 150 m
2
;
19.
Notstromanlagen;
20.
Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.
b)
die Änderung von Gebäuden, soweit
1.
sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;
2.
es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
3.
es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m
2
oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m
2
handelt;
4.
es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;
5.
es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;
6.
es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.
c)
der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m
3
, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;
d)
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in lit. a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
e)
die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
f)
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des § 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
g)
die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
h)
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;
i)
Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
j)
Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.
(2)
Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in
Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3)
Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.
(4)
Vorhaben nach Abs. 1 sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
a)
den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer;
b)
den Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist;
c)
eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
d)
bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. a Z 20 auch ein Gutachten eines Sachverständigen, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden;
e)
bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. f auch die Gründe der Änderung der Verwendung.
(5)
Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn
a)
die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und
b)
mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.
Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.
Im RIS seit
27.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
LKT40015647
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P7/LKT40015647
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