Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 40

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BONächster Suchbegriff 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 40,

Prüfung

  1. Absatz einsDie Behörde hat zu prüfen, ob
    1. Litera a
      bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 26 und 27 durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen ist;
    2. Litera b
      bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach Paragraph 18, Absatz 7, angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach Paragraph 29, Absatz 5, nachgewiesen ist;
    3. Litera c
      alle Bestätigungen der Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, vorliegen.
  2. Absatz 2Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage - vorbehaltlich des Absatz 4, - nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach Paragraph 39, Absatz eins, benützt werden, sofern den Bestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c ist auf Antrag des nach Paragraph 39, Absatz eins, zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
  3. Absatz 3Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
  4. Absatz 4Werden die vollständigen Belege nach Absatz eins, Litera a bis c innerhalb der gemäß Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40009181

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