Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 38

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BONächster Suchbegriff 1996

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 62/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

02.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 38,

Aufräumung

  1. Absatz einsSofort nach Vollendung sind die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes notwendigen Aufräumungs- und sonstigen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere sind Baustelleneinrichtungen unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens zu entfernen.

  1. Absatz 2Im Falle der Säumigkeit ist gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach Paragraph 7, gegenüber dem Grundeigentümer, die Durchführung der Arbeiten nach Absatz eins, binnen angemessener Frist aufzutragen.

Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise.

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT12003812

Alte Dokumentnummer

N4199612285Q

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