(2)Absatz 2Im Falle der Säumigkeit ist gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die Durchführung der Arbeiten nach Abs 1 binnen angemessener Frist aufzutragen.Im Falle der Säumigkeit ist gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach Paragraph 7, gegenüber dem Grundeigentümer, die Durchführung der Arbeiten nach Absatz eins, binnen angemessener Frist aufzutragen.