Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BONächster Suchbegriff 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

22.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 35,

Einstellung

  1. Absatz einsStellt die Behörde fest, daß
    1. Litera a
      Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
    2. Litera b
      Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden;
    3. Litera c
      Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, nicht entsprechen;
    4. Litera d
      Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d oder e nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;
      so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
  2. Absatz 2Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Absatz eins, verfügt.
  3. Absatz 3Berufungen und Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Absatz eins, sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
  5. Absatz 5Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  6. Absatz 6Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden.
  7. Absatz 7Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren.

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40010264

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