Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BONächster Suchbegriff 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 33,

Überprüfungen

  1. Absatz einsDie Unternehmer sind verpflichtet, Abgasanlagen durch einen Rauchfangkehrer zum jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 26 und 27 überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.

Im RIS seit

13.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40007759

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