(1)Absatz einsZugleich mit der Zustellung der Baubewilligung (§ 17 Abs. 1) hat die Behörde demjenigen, dem die Baubewilligung erteilt wurde, eine Plakette zu übermitteln, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung, die Art des bewilligten Vorhabens, der Name desjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, sowie bei Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e auch der Name des Bauleiters (§ 31 Abs. 3) hervorgehen. Wurden Auflagen gemäß § 18 Abs. 8 oder 10 erteilt, so sind auch diese auf der Plakette anzuführen. Ist der Name des Bauleiters der Behörde im Zeitpunkt der Zustellung der Baubewilligung nicht bekannt, so hat ihn der zur Meldung gemäß § 31 Abs. 1 Verpflichtete gleichzeitig mit der Meldung in die übermittelte Ausführungsplakette einzutragen.Zugleich mit der Zustellung der Baubewilligung (Paragraph 17, Absatz eins,) hat die Behörde demjenigen, dem die Baubewilligung erteilt wurde, eine Plakette zu übermitteln, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung, die Art des bewilligten Vorhabens, der Name desjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, sowie bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e auch der Name des Bauleiters (Paragraph 31, Absatz 3,) hervorgehen. Wurden Auflagen gemäß Paragraph 18, Absatz 8, oder 10 erteilt, so sind auch diese auf der Plakette anzuführen. Ist der Name des Bauleiters der Behörde im Zeitpunkt der Zustellung der Baubewilligung nicht bekannt, so hat ihn der zur Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verpflichtete gleichzeitig mit der Meldung in die übermittelte Ausführungsplakette einzutragen.