(5)Absatz 5Die Unternehmer sind verpflichtet, die Auflagen nach § 18 Abs. 1, 5, 8, 10 und 12 einzuhalten, die nach § 18 Abs. 7 verlangten Überprüfungen durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.Die Unternehmer sind verpflichtet, die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins,, 5, 8, 10 und 12 einzuhalten, die nach Paragraph 18, Absatz 7, verlangten Überprüfungen durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.