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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.08.2024
§ 1 am 14.08.2024
§ 3 am 14.08.2024
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 15.08.2024
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2024
§ 2 gültig von 01.06.2021 bis 14.08.2024
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
§ 2 gültig von 11.04.2020 bis 31.05.2021
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2020
§ 2 gültig von 13.10.2017 bis 10.04.2020
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017
§ 2 gültig von 29.07.2015 bis 12.10.2017
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017
§ 2 gültig von 01.01.2014 bis 28.07.2015
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 45/2015
§ 2 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
§ 2 gültig von 01.10.2012 bis 30.06.2013
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/2013
§ 2 gültig von 02.09.1996 bis 30.09.2012
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 48/2021
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2021
Außerkrafttretensdatum
14.08.2024
Abkürzung
K-BO 1996
Index
95 Bauwesen
Text
§ 2
Paragraph 2,
Ausnahmen
(1)
Absatz eins
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen
a)
Litera a
des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
b)
Litera b
des Bergwesens,
c)
Litera c
die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
d)
Litera d
die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;
die einer Bewilligung oder Anzeige nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfen;
e)
Litera e
des Forstwesens.
(2)
Absatz 2
Dieses Gesetz gilt nicht für:
a)
Litera a
bauliche Anlagen
1.
Ziffer eins
des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;
2.
Ziffer 2
der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;
3.
Ziffer 3
die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
4.
Ziffer 4
die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;
5.
Ziffer 5
zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
6.
Ziffer 6
von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;
7.
Ziffer 7
von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;
8.
Ziffer 8
für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;
9.
Ziffer 9
für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;
b)
Litera b
Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
c)
Litera c
Salzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;
d)
Litera d
Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
e)
Litera e
Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;
f)
Litera f
Schneefangzäune und Weidezäune;
g)
Litera g
Telefonzellen;
h)
Litera h
Blitzschutzanlagen;
i)
Litera i
Parabolantennen;
j)
Litera j
vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
k)
Litera k
Dachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;
l)
Litera l
Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m
2
Fläche uä.;
m)
Litera m
Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
n)
Litera n
Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m
2
Grundfläche und 3,50 m Höhe;
o)
Litera o
Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m
2
Gesamtfläche;
p)
Litera p
die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu
2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
q)
Litera q
Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
r)
Litera r
Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;
s)
Litera s
Wohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
t)
Litera t
Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;
u)
Litera u
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.
(3)
Absatz 3
Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.
Im RIS seit
27.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
LKT40015644
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P2/LKT40015644
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