Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
K-BO 1996
Index
95 Bauwesen
Text
§ 2Paragraph 2,
Ausnahmen
(1)Absatz einsSoweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen
des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen.die einer Bewilligung oder Anzeige nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfen.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG;
Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Leitungsanlagen für Elektrizität, Gas und Erdöl, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Leitungsnutzung dienen;
bauliche Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
Transformatorengebäude, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 bedürfen;
Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile;
in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche;
vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50
Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;
Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
bauliche Anlagen für Kinderspielplätze bis zu 3,50 m Höhe;
bauliche Anlagen zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 20 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;
die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG und Weidezäune;
Wohnwägen, Mobilheime und andere bauliche Anlagen auf Rädern auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
bauliche Anlagen für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager.
Im RIS seit
25.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2014
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
LKT40008688