Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BONächster Suchbegriff 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 15,

Abschluß

  1. Absatz einsSteht dem Vorhaben einer der Gründe des Paragraph 13, Absatz 2, entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.
  2. Absatz 2Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera d bis f beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Stehen die Belege mit dem der Vorprüfung unterzogenen Vorhaben nicht im Einklang, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

Im RIS seit

12.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40007749

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