Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BONächster Suchbegriff 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

12.03.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 14,

Zulässige Abweichungen vom
Flächenwidmungsplan

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 19, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den Paragraphen 7, Absatz 3,, 13 Absatz 2, Litera a,, 15 Absatz eins und 17 Absatz eins, dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
    1. Litera a
      es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,
      1. Ziffer eins
        (entfällt)
      2. Ziffer 2
        die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen (“Punktwidmungen”), oder
      3. Ziffer 3
        die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder
      4. Ziffer 4
        für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach Paragraph 54, vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und
    2. Litera b
      die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, ist auch die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, sofern ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Zerstörung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage gestellt wird und das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erfüllt; letzteres ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3Vorhaben nach Paragraph 7, müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Absatz eins, oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind.
  4. Absatz 4Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera n, dürfen für höchstens vier Wochen pro Jahr auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.
  5. Absatz 5Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäißg bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß Paragraph 8, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in Paragraph 13, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.
  6. Absatz 6Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden, wenn bei bestehenden Gebäuden oder ihren Teilen, die Wohnzwecken dienen, dem Eigentümer oder einem Erben auf Grund persönlicher Lebensumstände, wie beispielsweise auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderung, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder nicht zumutbar ist; diese Gründe sind in der schriftlichen Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, darzulegen. Der erste Satz gilt nicht, wenn durch das Vorhaben die Verwendung des Gebäudes als Apartmenthaus bewirkt wird.
  7. Absatz 7Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera w und x dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.

Im RIS seit

16.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40010566

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