Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BONächster Suchbegriff 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

13.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffK-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

4. Abschnitt
Vorprüfungsverfahren

Paragraph 13,

Vorprüfung

  1. Absatz einsBei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
  2. Absatz 2Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
    1. Litera a
      der Flächenwidmungsplan,
    2. Litera b
      der Bebauungsplan,
    3. Litera c
      Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
    4. Litera d
      Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage und im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, K-SBG, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
    5. Litera e
      bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
    6. Litera f
      bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
  3. Absatz 3Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (Paragraph 11, Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. Paragraph 8, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4(entfällt)
  5. Absatz 4 a(entfällt)
  6. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Absatz 3, unterliegen.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40011805

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