Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

02.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 10,

Belege

  1. Absatz einsAn Belegen sind beizubringen:
    1. Litera a
      ein Beleg über das Grundeigentum;
    2. Litera b
      ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;
      die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 handelt; im Fall des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten (Paragraph 9, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975) ist jedoch die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich;
    3. Litera c
      ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;
    4. Litera d
      ein Verzeichnis der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a,, bezogen auf die angrenzenden oder durch eine Verkehrsfläche getrennten Grundstücke, mit Angabe der Wohnungsanschrift;
    5. Litera e
      die Pläne und Beschreibungen nach Absatz 2,
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 3Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne oder Berechnungen erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die bei der Behörde amtsbekannt sind.
  4. Absatz 4Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.
  5. Absatz 5Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT12003784

Alte Dokumentnummer

N4199612257Q

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