Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

1. Abschnitt
Wirkungsbereich

Paragraph eins,

Vollziehung

  1. Absatz einsDie Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinde - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
  2. Absatz 2Von der Regelung des Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Litera a
      die Bestimmungen des 12. Abschnittes;
    2. Litera b
      Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, soweit es sich nicht um die Bestimmung der Baulinie oder des Niveaus handelt (Artikel 15, Absatz 5, B-VG);
    3. Litera c
      Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit außerhalb des Gemeindegebietes zu gefährden geeignet sind; dies ist jedenfalls gegeben, wenn das Vorhaben die Sicherheit oder Gesundheit gefährdende Immissionen außerhalb des Gemeindegebietes bewirkt;
    4. Litera d
      Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind.
  3. Absatz 3Umfaßt ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstreckt sich die Ausnahme des Absatz 2, auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens; dies gilt auch dann, wenn gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, nicht alle baulichen Anlagen eines Vorhabens der Baubewilligungspflicht unterliegen.
  4. Absatz 4Die Vollziehung der Bestimmungen des Abschnittes 9 fällt in jedem Fall in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT12003775

Alte Dokumentnummer

N4199612248Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P1/LKT12003775

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