(3)Absatz 3Umfaßt ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstreckt sich die Ausnahme des Abs. 2 auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens; dies gilt auch dann, wenn gemäß § 2 Abs. 2 lit. g nicht alle baulichen Anlagen eines Vorhabens der Baubewilligungspflicht unterliegen.Umfaßt ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstreckt sich die Ausnahme des Absatz 2, auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens; dies gilt auch dann, wenn gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, nicht alle baulichen Anlagen eines Vorhabens der Baubewilligungspflicht unterliegen.