Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landarbeitsordnung 1995 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

09.08.2021

Abkürzung

K-LAO

Index

43 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 4,

Anwendung auf Betriebe von Gebietskörperschaften
und auf die Angestellten

  1. Absatz einsDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nicht für Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.
  2. Absatz 2Hinsichtlich des Dienstvertrages der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Dienstvertrag), 3a. (Flexible Gestaltung des Arbeitslebens) und

3b. (Betriebliche Mitarbeitervorsorge) und hinsichtlich des Urlaubsrechtes die Bestimmungen der Paragraphen 89 bis 98 als Landesrecht gemäß Artikel 21, Absatz eins und 2 B-VG.

  1. Absatz 3Die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3d, 7, 8, 11 und 12, die Paragraphen 63 k bis 74 des 4. Abschnittes und die Paragraphen 89 bis 98 des 5. Abschnittes sowie Paragraph 309, Absatz 3 und 4 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

LKT40008622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1995/97/P4/LKT40008622

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