Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landarbeitsordnung 1995 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

24.11.1995

Außerkrafttretensdatum

09.08.2021

Abkürzung

K-LAO

Index

43 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 22,

Landnutzung und Viehhaltung

  1. Absatz einsWerden als Teil des Naturallohnes Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
  2. Absatz 2Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt diesem der volle Ernteertrag.
  3. Absatz 3Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird im Falle einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. Anstelle des gebührenden Ernteertrages kann eine entsprechende Vergütung in Geld vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

LKT40001239

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