Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landarbeitsordnung 1995 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

13.12.2017

Außerkrafttretensdatum

09.08.2021

Abkürzung

K-LAO

Index

43 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 16,

Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich

Beschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Dienstnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Kärnten, so hat dieser Dienstnehmer Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt.

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

LKT40011943

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